RS0056872 – OGH Rechtssatz
Auf die Verzeihung im Sinne des § 56 EheG ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich auf Grund des in Erscheinung getretenen Verhaltens des beklagten Eheteiles Anhaltspunkte dafür ergeben. Die in den Entscheidungen 5 Ob 110/64 = EFSlg 2435 und 8 Ob 157/68 = EFSlg 10337 vertretenen Ansicht wird abgelehnt, da sie schon mit dem Wortlaut des § 56 EheG nicht vereinbar ist (ähnlich 5 Ob 211/72 = EFSlg 18250).