Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach § 354 EO zu erzwingen, es sei denn, die Rechnung kann allein auf Grund der Bücher oder sonstigen urkundlichen Unterlagen ohne Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten zB Buchsachverständigen erstellt werden. Letzteres wird nur ausnahmsweise möglich sein.
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