RS0096541 – OGH Rechtssatz
Stellt ein allgemein strafbares (Vermögensdelikt) Delikt sich zumindest phasenweise (auch) als Ausübung der (mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften dar, liegt § 302 StGB und nicht das nach § 313 StGB beschwerte allgemeine Delikt vor.