RS0091866 – OGH Rechtssatz
Für den Günstigkeitsvergleich hat § 323 Abs 1 StGB außer Betracht zu bleiben; erst wenn der Günstigkeitsvergleich zugunsten des StG ausfällt, sind bei dessen Anwendungen auch die im § 323 Abs 1 StGB zitierten Bestimmungen des StGB anzuwenden.