JudikaturOGH

RS0091866 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1978

Für den Günstigkeitsvergleich hat § 323 Abs 1 StGB außer Betracht zu bleiben; erst wenn der Günstigkeitsvergleich zugunsten des StG ausfällt, sind bei dessen Anwendungen auch die im § 323 Abs 1 StGB zitierten Bestimmungen des StGB anzuwenden.

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