RS0080800 – OGH Rechtssatz
Der Pflegeaufwand wird für die Zwecke der Aufteilung im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG Rentenschaden ab dem Zeitpunkt, ab dem er wegen seiner Konsolidierung mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden kann.