RS0080720 – OGH Rechtssatz
Verbleiben nach Ausschöpfung der Mindestversicherungssumme noch Kapitalreste, so sind die jeweiligen Rentenbarwerte zuzüglich der auf die jeweiligen Gläubiger entfallenden Kapitalreste gemäß § 156 Abs 3 VersVG in Relation zueinander zu setzen und verhältnismäßig zu kürzen. Innerhalb der so für den einzelnen Gläubiger verbleibenden Gesamtforderung ist eine Aufteilung auf Rente und Kapital im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG vorzunehmen, also bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fällig gewordene Renten dem Kapital zuzuschlagen.