RS0022016 – OGH Rechtssatz
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Kranwagen mit hochgehobener Achse, ohne eigenen Lenker und ohne Einsatz eigener Motorkraft abgeschleppt, werden die Voraussetzungen der Beförderung von im Sinne des § 4 EKHG erfüllt. Für Beschädigungen an derartigen Gütern (Personenkraftwagen und darin verbliebenes Gepäck) sind die Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers oder die allgemeinen Regeln der Haftung des Werkunternehmers (§ 1167 ABGB) heranzuziehen.