JudikaturOGH

RS0091330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1989

Nützt der Täter die durch seine vorangehende Tat (nach § 202 StGB) geschaffene und weiterbestehende Zwangslage des Opfers zu einer nachfolgenden (und auf einem neuen Willensentschluß beruhenden) Unzuchtstat, so ist diese nicht gesondert nach § 204 StGB strafbar, weil ihr das zu dieser Tat gehörige Merkmal der Nötigung durch den Täter (siehe Gegenschluß § 205 StGB) fehlt.

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