Die Nichtanerkennung von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten Dritter, kann vom Angeklagten nicht angefochten werden, weil die Berücksichtigung des Eigentumsrechts einer anderen Person nach dem § 19 Abs 1 lit b FinStrG zur Auferlegung des Wertersatzes führen müßte (EvBl 1969/279).
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