RS0009496 – OGH Rechtssatz
Ist eine Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB ergangen, ist sie im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung in anderen Verfahren bindend; wurde sie nicht beantragt, ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme im betreffenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden. Eine selbstständige Prüfung und Entscheidung dieser Frage ist in einem anderen Verfahren ausgeschlossen.