Unternehmerische Handeln liegt auch dann vor, wenn es nicht unmittelbar zu Erzielung von Einnahmen durch Steigerung des Umsatzes oder der Arbeitsleistung von Dienstnehmern führt, sondern entfernteren Möglichkeiten der Förderung wirtschaftlicher Interessen oder Belange dient. Dazu muß auch die Möglichkeit der allgemeinen Förderung des Betriebsklimas oder der Arbeitsfreude und dergleichen gezählt werden. Die Frage, ob die Darbietung von Musik am Arbeitsplatz einem "Erwerbszweck" im Sinne des § 53 Abs 1 Z 3 UrhG dient, ist nach den Umständen des Falles zu lösen.
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