JudikaturOGH

RS0005033 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1978

Es können auch zur Sicherung von Ansprüchen, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, einstweilige Verfügungen erlassen werden, soferne es sich um Leistungsansprüche handelt, die nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer stattgebenden Entscheidung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken sind. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 387 EO.

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