JudikaturOGH

RS0003771 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1994

Das Zubehör zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, das Gegestand einer Betriebsliegenschaft ist, ist als Liegenschaftszubehör im Sinne des § 252 Abs 1 EO anzusehen.

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