Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen und Nutzungsvorbehalten nach Z 1 steht jedem Wohnungseigentumsbewerber und auch jedem späteren Wohnungseigentümer zu.
Rückverweise
…von Mietverträgen und Nutzungsvorbehalten nach § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 an sich jedem Wohnungseigentumsbewerber und späteren Wohnungseigentümer zusteht (RS0083427), sodass auch einzelne Wohnungseigentümer zur Klageführung selbst betreffend Vereinbarungen aktivlegitimiert wären, die auch für weitere Wohnungseigentümer gelten (5 Ob 103/99d; 5 …
…Nutzungsvorbehalten nach § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 steht jedem Wohnungseigentumsbewerber und auch jedem späteren Wohnungseigentümer zu (RIS Justiz RS0083427). [11] 1.2. § 38 Abs 1 WEG kommt – die Bestimmung unterscheidet nicht – auch bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung an einem bereits bezogenen…
…vergleichbaren § 24 WEG 1975). Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Nutzungsvorbehalten dieser Art steht jedem Wohnungseigentumsbewerber, auch dem späteren Wohnungseigentümer zu (RIS Justiz RS0083427). Es sind auch Rechtsverhältnisse von Wohnungseigentümern untereinander nach § 24 WEG 1975 (nunmehr § 38 WEG 2002) zu beurteilen…