JudikaturOGH

RS0083427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2024

Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen und Nutzungsvorbehalten nach Z 1 steht jedem Wohnungseigentumsbewerber und auch jedem späteren Wohnungseigentümer zu.

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