Die Interessenabwägung nach § 115 Abs 4 ArbVG hat auch dann zu gelten, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder Partei- oder auch ein anderer Dienstnehmer zur Wahrung seiner Interessen oder nur zur Abwehr eines Eingriffes - vor Gericht oder vor dem Einigungsamt auftritt.
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