Für die Begünstigungsabsicht wesentlich ist allein das Abstellen auf eine - wenngleich nur vorübergehende - Beeinträchtigung der par conditio der Gläubiger.
Rückverweise
…war, zumindestens einen Gläubiger mit der (teilweisen) Deckung vor anderen zu bevorzugen (3 Ob 99/10w = SZ 2011/2; RIS Justiz RS0064495; RS0064394 [T1]). Nach den Feststellungen zur zu erwartenden Insolvenzquote von „bis zu“ 20 % und zur Anmeldung von fast 200.000 EUR durch die…