RS0096425 – OGH Rechtssatz
Wenn einem Beweismittel der ihm innewohnende Beweiswert ganz genommen wird, dann liegt weder Fälschung noch Verfälschung im Sinne des § 293 Abs 1 StGB sondern - sofern auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - Unterdrückung eines Beweismittels im Sinne des § 295 StGB vor.