JudikaturOGH

RS0096425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1978

Wenn einem Beweismittel der ihm innewohnende Beweiswert ganz genommen wird, dann liegt weder Fälschung noch Verfälschung im Sinne des § 293 Abs 1 StGB sondern - sofern auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - Unterdrückung eines Beweismittels im Sinne des § 295 StGB vor.

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