§ 82 Abs 1 StGB ist ein zweiaktiges aus einem Begehungsdelikt und einem Unterlassungsdelikt zusammengesetztes Delikt:
1. Das Opfer wird (mit Lebensgefährdungsvorsatz) vorsätzlich in die hilflose Lage gebracht,
2. dann wird es vorsätzlich in Stich gelassen (wobei der (zumindest bedingte) Vorsatz auf eine konkrete Lebensgefährdung gerichtet sein muß).
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