JudikaturOGH

RS0058843 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2005

Soweit gemäß § 33 Abs 1 ForstG 1975 eine Forststraße weder forstrechtlich noch nach anderen Gesetzen gegen allgemeines Begehen gesperrt ist, gilt sie als Straße mit öffentlichem Verkehr und die StVO 1960 findet in vollem Umfang Anwendung, auch wenn die Straße gegen allgemeines Befahren gesperrt ist.

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