RS0042506 – OGH Rechtssatz
Bei der Unterhaltsherabsetzung nach § 78 EheG handelt es sich um einen materiellrechtlichen Gestaltungsanspruch des Erben, dessen Auswirkungen auch für einen verflossenen Zeitraum festgestellt werden können, soweit er gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bereits geltend gemacht wurde. Er ist vor Einleitung der Exekution durch Feststellungsklage, danach durch Klage nach § 35 EO geltend zu machen.