JudikaturOGH

RS0041786 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2019

Daß die Fällung einer ergänzenden Entscheidung im Sinne des § 423 ZPO den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen die bereits ergangene ergänzungsbedürftige Entscheidung nicht hemmt oder unterbricht, ergibt sich eindeutig aus den §§ 424, 485 ZPO.

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