JudikaturOGH

RS0096720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2025

Ob eine Verleumdung vorliegt, ist nach dem Wortlaut und Sinn der betreffenden Äußerung im Zusammenhang mit dem sonstigen Aussageinhalt und Anzeigeninhalt und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu beurteilen.

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