RS0001888 – OGH Rechtssatz
Für die Aufschiebung des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens ist primär § 44 EO maßgebend. Die Aufschiebung der Abgabenexekution ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.