Eine Amtshandlung ist erst dann beendet, wenn sich der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erforderte, nicht mehr pflichtgemäß befaßt. Kündigt der Beamte einem jugendlichen Kraftfahrer die Anzeigenerstattung wegen Übertretung des JGG und wegen dessen frechen Benehmens auch eine solche nach dem Art VIII EGVG an und gibt er den von ihm eingesehenen Führerschein daraufhin an den Jugendlichen mit der Aufforderung zurück, sich zu entfernen, so ist die Amtshandlung erst dann als beendet anzusehen, wenn der Aufgeforderte der an ihn ergangenen Anordnung nachkommt.
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