JudikaturOGH

RS0082463 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2017

Durch die Kündigungsmöglichkeit nach § 32 Abs 2 lit g VBG soll lediglich verhindert werden, dass überflüssig gewordene Dienstnehmer weiter im Dienst belassen werden müssen.

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