JudikaturOGH

RS0082443 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2017

Keine Kündigung nach § 32 Abs 2 lit g VBG, wenn die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nach wie vor erforderlich ist und geleistet werden muss.

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