Redlich ist nur der, der die mangelnde Erbenqualität des Erben, welchem der Nachlaß eingeantwortet wurde, weder gekannt hat noch kennen mußte, von Redlichkeit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Erwerber beim Erwerb vom Vorhandensein eines besseren Berechtigten wußte, welcher auf sein Erbrecht weder gemäß § 551 ABGB verzichtet noch die Erbschaft nach § 805 ABGB ausgeschlagen gehabt hat.
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