In den Fällen der Straflosigkeit gemäß dem § 88 Abs 2 StGB handelt es sich um (teils persönliche, teils sachliche) Strafausschließungsgründe (im engeren Sinn), die ein sonst nach § 88 Abs 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten aus dem Grund mangelnder Strafwürdigkeit (teils wegen des Angehörigenverhältnisses, teils wegen des Zusammenhangs mit gewissen Beschäftigungen, teils als Bagatellfolgenprivileg) von der Strafbarkeit generell ausnehmen.
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