RS0096045 – OGH Rechtssatz
"Ansammeln" ist nicht nur das Anlegen eines nach und nach vergrößerten Vorrats, sondern auch das Errichten eines Lagers von Kampfmitteln uno actu
1. nach zwanglosem sprachlichen Verständnis,
2. auf Grund des Schutzzwecks des § 280 StGB,
3. zumal bei offenkundig ebenbürtigem Verhaltensunwert und Erfolgsunwert in beiden Varianten ein Differenzierungsbedürfnis fehlt.