JudikaturOGH

RS0010657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1978

Der durch § 364a ABGB gewerblichen Anlagen gewährte Schutz gegen das Untersagungsrecht der Nachbarn bezieht sich nur auf Einwirkungen der in § 364 Abs2 ABGB genannten Art, nicht auch auf Steine und andere feste Körper. ( RG. v. 29.06.1939, VIII 66/39 )

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