RS0010657 – OGH Rechtssatz
Der durch § 364a ABGB gewerblichen Anlagen gewährte Schutz gegen das Untersagungsrecht der Nachbarn bezieht sich nur auf Einwirkungen der in § 364 Abs2 ABGB genannten Art, nicht auch auf Steine und andere feste Körper. ( RG. v. 29.06.1939, VIII 66/39 )