JudikaturOGH

RS0020392 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1978

Die Übertragung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers erfolgt wie die Übertragung des Vollrechtes durch Übergabe oder ein Übergabssurrogat (§§ 424 ff ABGB) auf Grund eines gültigen Titelgeschäftes.

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