JudikaturOGH

RS0055690 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 1978

Die durch § 9 RAO dem Rechtsanwalt zur Pflicht gemachte Gewissenhaftigkeit ist eine Auswirkung der durch § 1009 ABGB jedem Bevollmächtigten zur Pflicht gemachten Redlichkeit selbstverständlich auch für solche Tätigkeiten, die sich nicht unter den Begriff der Bevollmächtigung unterordnen lassen. Diese Pflicht ist mit peinlichster Genauigkeit zu erfüllen und in diesem Belange das Aufkommen nur eines Scheines des Gegenteiles hievon zu vermeiden.

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