RS0027801 – OGH Rechtssatz
Der Umstand, daß der Lenker aus nicht bekannter Ursache im scharfen Bogen aus seiner geraden Fahrtrichtung und in einem Winkel von etwa fünfundvierzig Grad auf die linke Fahrbahnseite geriet, erfüllt die objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen § 7 StVO 1960, wenn weder eine Verkehrssituation vorlag (zB Überholen, Einordnen zur Fahrbahnmitte) die ein Abweichen von der allgemeinen Rechtsfahrordnung gestattete, noch Umstände hervorkamen, daß das Abkommen vom rechten Straßenrand auf plötzliche Fahrunfähigkeit des Lenkers oder auf besondere Einwirkungen (zB technische Gebrechen) zurückzuführen sei, die bei angepaßter Fahrweise (§ 20 StVO 1960) nicht beherrschbar gewesen wären.