JudikaturOGH

RS0082999 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2002

Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 13 bis 22 WEG 1975 ist zumindest das Vorliegen von gemischtem, also nebeneinander bestehendem Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum.

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