RS0082999 – OGH Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 13 bis 22 WEG 1975 ist zumindest das Vorliegen von gemischtem, also nebeneinander bestehendem Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden