Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 13 bis 22 WEG 1975 ist zumindest das Vorliegen von gemischtem, also nebeneinander bestehendem Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum.
…Antragsteller auch gegen einen schlichten Miteigentümer ein Verfahren nach § 26 WEG zur Durchsetzung seiner Änderungsansprüche offen steht (vgl WoBl 1993, 231 [Call]; RIS-Justiz RS0082999). Der Viertantragsgegner releviert bloß, dass die Mauerdurchbrüche zu den Loggien zu groß seien, um noch als verkehrsüblich bezeichnet werden zu können. Damit wird kein Fall…
…werden können, bestätigt. Danach ist für die Anwendung der Bestimmungen des WEG zumindest das Vorliegen von gemischtem, also nebeneinander bestehendem Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum erforderlich (RS0082999). Selbst in einem solchen Fall kommen den schlichten Miteigentümern die Rechte nach dem WEG nicht zu (vgl 5 Ob 150/92; 5 …
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