JudikaturOGH

RS0013301 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2011

Ein gerechter Ausgleich der beiderseitigen Interessenlage kann auch durch die Aufnahme geeigneter Versteigerungsbedingungen in das Teilungsbegehren erfolgen, wie etwa durch die Verpflichtung des Erstehers, die anderen Teilhaber oder einen von ihnen als Hauptmieter oder etwa auf Grund eines dinglichen Wohnrechtes im Haus zu belassen und auf diese Weise den das Teilungshindernis bildenden Nachteil zu beseitigen.

Rückverweise