JudikaturOGH

RS0092598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2025

§ 87 StGB findet bei schweren Körperverletzungen Anwendung, wenn es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung sondern eine schwere Körperverletzung zuzufügen.

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