RS0020220 – OGH Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 1069 ABGB beschränkt die Haftung des ursprünglichen Käufers auf den Fall der verschuldeten Wertminderung oder der verschuldeten Vereitelung der Rückgabe der Kaufsache. Eine darüber hinausgehende Haftung des Wiederverkäufers für die dem Wiederkäufer durch die Geltendmachung seines Wiederkaufsrechtes verursachten Auslagen besteht nicht.