JudikaturOGH

RS0046446 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1978

In § 77 Abs 2 JN wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit in einem geregelt. Daraus folgt aber keineswegs, daß die Heilung im Umfang der sachlichen Unzuständigkeit durch die Anerkennung der eigenen Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (§ 45 Abs 1 JN) ausgeschlossen sei.

Rückverweise