RS0038036 – OGH Rechtssatz
Das bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung bestehende mangelnde Bedürfnis auf Gewährung des Rechtsschutzes durch ein ordentliches Gericht kann nur durch Einrede der sachlichen Unzuständigkeit geltend gemacht werden, nicht aber als ein besonderes Prozeßhindernis, das zur Zurückweisung der Klage zu führen hat, sonst würden die Bestimmungen der §§ 240 Abs 1 und 441 ZPO umgangen werden.