Keine offenbare Gesetzeswidrigkeit bei Beurteilung der Frage, ob ein "Kontrakt bei der letzten Besitzveränderung" (§ 102 Abs 2 AußStrG) geeignet ist, den Wert einer Liegenschaft im Sinne des 97 Abs 1 AußStrG "klar anzuzeigen".
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