Dem begünstigten Personenkreis des § 166 StGB gehören nicht alle als Angehörige im Sinne des § 72 anzusehenden Personen an, sondern nur jene, die zufolge Verehelichung und Blutsverwandtschaft zur (engeren) Familie zählen oder doch durch das Zusammenleben in Hausgemeinschaft mit dem Verletzten zu diesem in einer so nahen Beziehung stehen, wie sie für die Familie mit ihrer weniger strengen Unterscheidung zwischen Mein und Dein charakteristisch ist.
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