JudikaturOGH

RS0026690 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2011

Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reicht für einen Schadenersatzanspruch nach § 1300 zweiter Satz ABGB nicht aus, vielmehr muss auch der eingetretene Schaden von dem die Auskunft Erteilenden zumindest in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis). Kann dieser damit rechnen, dass kein Schaden eintritt, so entfällt seine Haftung.

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