RS0027419 – OGH Rechtssatz
Die Pflicht des Gerichtes, die Vorfrage, ob der Beschädigte Ersatz nach § 1309 ABGB erlangen könne, im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 1310 ABGB von Amts wegen gemäß § 182 ZPO zu erörtern, kann nur für die allfällige Haftung der Aufsichtspflichtigen des tatsächlich in Anspruch genommenen beklagten Minderjährigen gelten. Es ist hingegen Sache des Beklagten, wenn er meint, seine Haftung wäre deshalb ausgeschlossen, weil einen anderen Minderjährigen ein Mitverschulden treffe und der Kläger von Aufsichtspflichtigen dieses Dritten am Prozeß nicht Beteiligten Ersatz verlangen könne, dies einzuwenden.