Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen und damit auch die Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung vom 10. 11. 1954, BGBl 267, die auf Grund der Bestimmungen des § 33 lit a Z 12 des ASchG Gesetzesrang haben, sind Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit.
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