RS0039425 – OGH Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 233 ZPO, wonach während der Dauer der Streitanhängigkeit über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit durchgeführt werden darf, soll verhindert werden, daß sich die Gerichte mit demselben Sachverhalt doppelt befassen und allenfalls verschiedene Entscheidungen fällen.