RS0023328 – OGH Rechtssatz
Überträgt der Eigentümer seine Verpflichtung, Gehsteige zu reinigen und zu säubern durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen, tritt der in einem solchen Fall durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete in jeder, insbesonders auch in zivilrechtlicher Hinsicht, an die Stelle des Eigentümers.