Im Verfahren nach § 433 ZPO herrscht kein Anwaltszwang, selbst wenn die Rechtssache, falls im Klageweg über sie zu entscheiden wäre, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fiele. In Ehesachen gilt für den Vergleich über die vermögensrechtliche Ansprüche nichts anderes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden