JudikaturOGH

RS0041709 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2005

Gegen den Beschluß, womit über Antrag einer Partei oder von amtswegen die Berichtigung vorgenommen wurde, ist der Rekurs zulässig. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über einen solchen Rekurs, so trifft es seinen Entscheidung als Rekursgericht und nicht als Berufungsgericht, sodaß die nur für das Berufungsverfahren gültige Sondervorschrift des § 519 ZPO nicht zu Anwendung gelangt. Die Regeln des § 419 Abs 2 ZPO, die nur einen aufgeschobenen Rekurs (§ 515 ZPO) gestattet, ist auf den die Verweigerung der Berichtigung aussprechenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht mehr anzuwenden.

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