JudikaturOGH

RS0031161 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 1981

Wenn feststeht, daß die zurückgebliebenen Narben eine kosmetische Entstellung bedeuten, ist die Annahme der Voraussetzung einer nach § 1326 ABGB zu beurteilenden Verunstaltungsentschädigung gerechtfertigt.

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