JudikaturOGH

RS0041853 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1978

Nimmt das Berufungsgericht die Unschlüssigkeit der Berufung gemäß § 474 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 471 Z 3 ZPO an, hat dies zu ihrer Verwerfung mit Beschluß zuführen; die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, der irrtümlich die Form des Urteiles gegeben wurde, ist daher als Rekurs zu behandeln.

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